• STÖRCHLE GmbH
  • Gewerbeparkstraße 7, 3441 Judenau
  • +43 2274 442 08

AGB

I. Vertragsinhalt

Allen Rechtsgeschäften über den Einkauf von Waren liegen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Grunde, und sind daher Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäftes zwischen der Firma STÖRCHLE GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner.

Abweichenden Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird widersprochen, außer diese werden schriftlich von uns ausdrücklich anerkannt.

Unsere Angebote sind freibleibend. Das Rechtsgeschäft wird nicht mit Annahme dieses Angebots abgeschlossen, sondern erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns.

II. Lieferbedingungen

Als Lieferort gilt grundsätzlich der Sitz unseres Unternehmens. Abweichendes gilt nur dann, wenn es schriftlich vereinbart ist. Die Transportgefahr geht erst bei Einlangen am Bestimmungsort der Ware auf uns über. Die Übernahme von Transportversicherungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Für Lieferzeiten gilt, dass diese für den Verkäufer verbindlich sind. Für den Fall des Lieferverzugs, sind wir berechtigt sämtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen bzw. unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den damit verbunden Schaden geltend zu machen.

III. Preisvereinbarungen

Grundsätzlich gelten die Preise laut unserer Auftragsbestätigung. Wir behalten uns jedoch eine Preisänderung ausdrücklich vor, wenn eine Änderung des Marktpreises und/oder sonstiger preisbildender Komponenten (z.B. Material- oder Rohstoffpreise, Energiekosten, Zölle usw.) eintritt.

Unsere Vertragspartner sind in Kenntnis davon, dass aufgrund der schwankenden Marktpreise für Rohstoffe eine erhebliche Preisänderung stattfinden kann.

IV. Abrechnungsgrundlage

Der Abrechnung von Schrott- und Metalleinkäufen wird ausschließlich das Werkseingangsgewicht zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt dabei auf amtlich geeichten Waagen durch Voll- und Leerwiegung.

Für die Verrechnung von sonstigen Stückzahlen und Maßen gelten nur die von uns festgestellten Werte.

Eine Über- oder Unterschreitung der Liefermengen ist nicht zulässig, und des Weiteren hat der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch auf Rücklieferung oder Verrechnung der überlieferten Mengen.

Bei Schrott- und Metalleinkäufen darf jede Ladung grundsätzlich nur sortenrein angeliefert werden, und muss dabei frei von metallischen Anhaftungen sein, und die Qualität der vereinbarten Spezifikation aufweisen.

V. Leistungsinhalt

Die gekaufte Ware muss der Qualität und Spezifikation laut unserer Auftragsbestätigung entsprechen. Die Qualitätsprüfung erfolgt dabei entweder von uns selbst am Sitz unseres Werks, oder bei einem Streckengeschäft beim Endabnehmer.

Das Verladen der Ware, an welchem Ort auch immer, stellt keine Qualitätsprüfung dar. Auch stellt die Warenannahme beim

Vertragspartner keinerlei Präjudiz für die Qualität der Ware dar, sondern unterliegt der jeweiligen näheren Qualitätsprüfung durch uns oder unserem Endabnehmer.

Die Ware kann erst beim Entladen genau geprüft werden. Stellt sich bei der Qualitätsprüfung heraus, dass die Ware nicht der

vereinbarten Qualität oder Spezifikation entspricht, so sind wir berechtigt die Mehrkosten des Prüf- und Sortieraufwandes gesondert in Rechnung zu stellen.

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass diese Arbeiten mehrere Tage in Anspruch nehmen können, und verzichtet auf den Einwand der Verjährung oder verspäteten Mängelrüge.

In diesem Fall gilt auch als vereinbart, dass nur nach den tatsächlich festgestellten Mengen und Qualitäten abgerechnet wird.

Ist die Ware derart mangelhaft, dass sie zur Annahme durch uns überhaupt nicht geeignet ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, die Ware auf Kosten und Risiko zum Vertragspartner zurücksenden, und jeglichen weiteren Schadensersatz geltend machen.

VI. Zahlungsmodalitäten

Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Zahlung der von uns übernommen Waren, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, ab Erhalt der Rechnung.

VII. Gerichtsstandsvereinbarung

Gerichtsstand ist das jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht für 3040 Neulengbach, und es gilt österreichisches Recht.

VIII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB’s ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.